Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Leistungen der denic KI-Agentur in den Bereichen Websites, KI-Telefonassistenz und digitaler Betrieb.
1. Geltungsbereich und Einbezug
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Verträge zwischen der denic KI-Agentur, Inhaber Alexander Denic, Riedstrasse 74, 8604 Volketswil, UID CHE-415.151.035 (nachfolgend «denic»), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»).
- Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden und der Kunde ihnen ausdrücklich oder durch Auftragserteilung zustimmt. Auf die in der Offerte gesondert bezeichneten Bestimmungen wird der Kunde vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen. Massgebend ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
- Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit denic ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die blosse Entgegennahme einer Bestellung gilt nicht als Zustimmung.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: (a) individuelle schriftliche Vereinbarung oder Offerte, (b) Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), (c) diese AGB, (d) Gesetz.
- Diese AGB richten sich an Unternehmen, Selbständigerwerbende und öffentliche Stellen. Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne des Gesetzes schliesst denic nur im Einzelfall und mit ausdrücklicher Vereinbarung.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Darstellungen auf der Website, in Preisübersichten und in Werbemitteln sind unverbindliche Einladungen zur Offertstellung.
- Verbindlich ist die schriftliche Offerte von denic. Sie gilt, sofern nichts anderes vermerkt ist, während 30 Tagen ab Datum.
- Der Vertrag kommt zustande mit schriftlicher Annahme der Offerte durch den Kunden (auch per E-Mail) oder mit Beginn der Leistungserbringung durch denic mit Wissen des Kunden.
- Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Als schriftlich gilt in diesen AGB auch die Textform per E-Mail.
3. Leistungen
denic erbringt je nach Vereinbarung die folgenden Leistungsarten. Massgebend für Umfang und Inhalt ist stets die Offerte.
3.1 Erstellung von Websites und digitalen Werken
- Die Erstellung einer Website, einer Landingpage oder eines vergleichbaren digitalen Werks ist ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR. denic schuldet ein funktionsfähiges Werk gemäss Offerte.
- Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Texterstellung, Bildbeschaffung und Lizenzen, Übersetzungen, Suchmaschinenwerbung, laufende Pflege sowie Anpassungen an künftige Browser-, Geräte- oder Rechtsänderungen.
- denic schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Besucherzahlen, Platzierungen in Suchmaschinen, Anfragen oder Umsätze.
3.2 Digitaler Mitarbeiter (KI-Telefonassistent und KI-Concierge)
- Der Digitale Mitarbeiter besteht aus einer einmaligen Einrichtung (Aufbau der Wissensbasis, Konfiguration, Einführung) und einer fortlaufenden Betriebsleistung (Betrieb, Überwachung, Anpassungen im vereinbarten Umfang, Kurzreport).
- Die fortlaufende Betriebsleistung besteht in der laufenden Besorgung der vereinbarten Aufgaben im Interesse des Kunden. Ziffer 8 regelt Laufzeit und Beendigung.
- Der Digitale Mitarbeiter nutzt Dienste Dritter (unter anderem Sprachmodelle, Spracherkennung und Sprachsynthese). denic wählt diese sorgfältig aus; Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Preise dieser Dienste liegen nicht in ihrer Kontrolle. Ziffer 12 gilt.
- Nutzungsumfang. Der inkludierte Nutzungsumfang der Betriebsleistung, insbesondere die Zahl der Gesprächsminuten pro Monat, ergibt sich aus der Offerte. Überschreitet der Kunde diesen Umfang, schaltet denic die Leistung nicht ab und drosselt sie nicht. denic informiert den Kunden und bietet ihm den Wechsel in die nächsthöhere Stufe an. Wird der Umfang in drei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten und kommt keine Einigung über einen Stufenwechsel zustande, kann denic die Mehrnutzung ab dem vierten Monat nach Ziffer 3.3.2 verrechnen; sie kündigt dies vorgängig schriftlich an.
3.3 Betrieb, Hosting und Pflege
- Betriebsleistungen umfassen je nach Vereinbarung Hosting, Aktualisierungen, Sicherheitsupdates, Sicherungen und kleinere inhaltliche Anpassungen im vereinbarten Umfang. Sie sind ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis nach Ziffer 8.
- Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Ansätzen verrechnet, nach vorgängiger Ankündigung.
3.4 Leistungsänderungen
- Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung über Mehraufwand, Preis und Termine. Bis dahin gilt der ursprüngliche Leistungsumfang.
- denic darf technische Bestandteile (Bibliotheken, Dienste, Anbieter) ersetzen, solange die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung nötigen Inhalte, Angaben und Zugänge bereit (Texte, Bilder, Logos, Firmendaten, Domain- und Hosting-Zugänge, Ansprechpersonen).
- Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an den beigestellten Inhalten verfügt. Er stellt denic von Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemässen Verwendung dieser Inhalte entstehen.
- Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und erteilt Freigaben innert der vereinbarten Fristen, ohne Vereinbarung innert 10 Arbeitstagen.
- Verzögert sich die Leistungserbringung, weil Mitwirkungshandlungen ausbleiben, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Nachweisbaren Mehraufwand darf denic nach Ankündigung verrechnen.
5. Preise und Zahlung
- Massgebend sind die Preise gemäss Offerte. Preisangaben auf der Website sind unverbindlich (Ziffer 2.1).
- Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich einer allfälligen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Gebühren Dritter (Domains, Lizenzen, Dienste), soweit diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.
- Zahlungsweise bei Festpreisprojekten: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Inbetriebnahme. Wiederkehrende Entgelte werden im Voraus in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach unbenutztem Ablauf befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug; es gilt ein Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 OR.
- Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, darf denic nach schriftlicher Ankündigung und Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen laufende Leistungen aussetzen. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
- Die Verrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
6. Termine
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind sie Richtwerte.
- Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten (Ziffer 4) erfüllt hat.
7. Abnahme und Mängel bei Werkleistungen
- Nach Fertigstellung stellt denic das Werk zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft es und erklärt die Abnahme oder rügt Mängel. Nimmt der Kunde das Werk in Gebrauch (produktive Nutzung), gilt es als abgenommen.
7.2 Abnahmefiktion. Erklärt sich der Kunde innert 10 Arbeitstagen nach Bereitstellung nicht, gilt das Werk als abgenommen. Diese Frist ist länger als die gesetzliche Regel und wird bewusst gewährt; sie erfasst nach Art. 370 Abs. 1 OR keine verdeckten Mängel.
7.3 Rügefrist. Der Kunde kann Mängel innert 60 Tagen seit Abnahme rügen; bei verdeckten Mängeln innert 60 Tagen seit Entdeckung. Diese Frist ist länger als die gesetzliche Regel für bewegliche Werke und wird bewusst gewährt.
7.4 Nachbesserung. Bei einem Mangel hat der Kunde Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung. denic behebt den Mangel innert angemessener Frist. Verursacht die Nachbesserung denic übermässige Kosten im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR, kann denic dem Kunden stattdessen einen dem Minderwert entsprechenden Abzug am Entgelt gewähren. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie unmöglich, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
- Nicht als Mangel gelten: Abweichungen der Darstellung zwischen verschiedenen Browsern, Geräten und Bildschirmgrössen im üblichen Rahmen; Beeinträchtigungen durch vom Kunden selbst vorgenommene Änderungen; Ausfälle von Diensten Dritter; sowie Verhalten, das der vereinbarten Spezifikation entspricht.
- Es gilt die gesetzliche Verjährung. Sie wird nicht zulasten des Kunden verkürzt.
- Ersatzvornahme. Vor einer Ersatzvornahme nach Art. 368 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2 OR setzt der Kunde denic schriftlich eine Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zur Behebung und bezeichnet den Mangel so genau, dass er nachvollziehbar ist. Erstattet werden die angemessenen Kosten einer fachgerechten Behebung des gerügten Mangels.
8. Dauerleistungen: Laufzeit, Kündigung, Preisanpassung
8.1 Dauerleistungen (Ziffern 3.2 und 3.3) beginnen mit der Inbetriebnahme und laufen auf unbestimmte Zeit. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
8.2 Beide Parteien können Dauerleistungen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen. Steht einer Partei von Gesetzes wegen ein Kündigungsrecht zu, das vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, so bleibt dieses vorbehalten; die Kündigung wird diesfalls auf den von der kündigenden Partei bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
8.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien jederzeit vorbehalten.
8.4 Mit Wirksamkeit der Kündigung schuldet der Kunde sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen. Im Voraus bezahlte Entgelte für Zeiträume nach Wirksamkeit der Kündigung werden anteilig zurückerstattet.
8.5 Die Einrichtungsgebühr ist das Entgelt für die einmalig erbrachten Einrichtungsarbeiten nach Ziffer 3.2.1 (Aufbau der Wissensbasis, Konfiguration, Einführung). Sie wird mit Abschluss dieser Arbeiten fällig, ist unabhängig von der Dauer der anschliessenden Betriebsleistung geschuldet und wird nicht zurückerstattet. Sie ist keine Entschädigung für eine vorzeitige Beendigung und keine Konventionalstrafe.
- Preisanpassung. denic kann die Entgelte für Dauerleistungen höchstens einmal pro Kalenderjahr und frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn beziehungsweise nach der letzten Anpassung um höchstens 8 % anpassen. Massgebend sind ausschliesslich objektive Kriterien: die Entwicklung der Kosten von denic, insbesondere Lizenz- und Drittanbieterkosten, sowie die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik. denic kündigt die Anpassung mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich an und nennt darin den neuen Preis, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Begründung. Der Kunde kann auf diesen Zeitpunkt kündigen, unter Verzicht auf die Frist nach Ziffer 8.2. Die Anpassung wirkt weder rückwirkend noch auf bereits erbrachte Leistungen.
- Nach Beendigung stellt denic dem Kunden auf Wunsch die Inhalte in einem gängigen Format zur Verfügung und löscht die Daten gemäss Auftragsverarbeitungsvertrag. Ein Aufwand für Migration und Übergabe wird nach Aufwand verrechnet.
9. Rechte an Arbeitsergebnissen
- Mit vollständiger Bezahlung überträgt denic dem Kunden die ausschliesslichen, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (Gestaltung, Struktur, Texte und Konfigurationen), soweit diese übertragbar sind. Der Kunde darf sie bearbeiten und weiterentwickeln.
- Bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Kunde ein widerrufliches Nutzungsrecht zum vereinbarten Zweck.
- Nicht erfasst sind: Standardbausteine, Bibliotheken, Werkzeuge und wiederverwendbares Know-how von denic sowie Software Dritter. Daran erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den Betrieb des Werks. Für Software Dritter gelten deren Lizenzbedingungen.
- Beigestellte Inhalte des Kunden bleiben sein Eigentum.
- Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers bleiben vorbehalten.
10. Künstliche Intelligenz — besondere Bestimmungen
10.1 Keine Richtigkeitsgarantie. KI-Systeme erzeugen Antworten auf statistischer Grundlage. Sie können unzutreffende, unvollständige oder erfundene Angaben liefern, auch wenn sie überzeugend formuliert sind. denic sichert weder die Richtigkeit noch die Vollständigkeit einzelner Ausgaben zu und schuldet keine bestimmte Antwortqualität im Einzelfall.
10.2 Keine rechtsverbindlichen Erklärungen. Ausgaben des Digitalen Mitarbeiters sind keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen des Kunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde legt fest, welche Vorgänge (z. B. Terminbuchungen) ausgelöst werden dürfen.
10.3 Menschliche Aufsicht. Der Kunde benennt eine verantwortliche Person, prüft die Wissensbasis auf Richtigkeit und kontrolliert die Ausgaben stichprobenweise. Er meldet Fehlverhalten unverzüglich. denic passt die Konfiguration im vereinbarten Umfang an.
- Kennzeichnung. denic kennzeichnet KI-gestützte Dialogsysteme so, dass Nutzende zu Beginn der Interaktion erkennen, dass sie mit einem KI-System sprechen (Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689). Der Kunde darf diese Kennzeichnung nicht entfernen oder verdecken.
- Zulässige Nutzung. Der Kunde setzt die Systeme nicht ein für: irreführende Angaben, automatisierte Massenkommunikation ohne Rechtsgrundlage, die Verarbeitung besonders schützenswerter Personendaten ohne vorgängige Vereinbarung, sowie für Auskünfte in Bereichen mit gesetzlichen Beratungsvorbehalten (insbesondere medizinische, rechtliche und finanzielle Beratung), soweit dies nicht ausdrücklich geregelt ist.
- Regulatorische Entwicklung. Ändern sich die anwendbaren Vorschriften für KI-Systeme, informiert denic den Kunden über notwendige Anpassungen. Notwendige Anpassungen ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach Aufwand verrechnet.
- Freistellung. Werden gegen denic Ansprüche Dritter erhoben, die auf Ausgaben eines für den Kunden betriebenen KI-Systems oder auf einer Nutzung entgegen Ziffer 10.5 beruhen, so stellt der Kunde denic von diesen Ansprüchen sowie von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. denic informiert den Kunden unverzüglich über einen solchen Anspruch und führt die Auseinandersetzung in Absprache mit ihm. Die Freistellung entfällt, soweit denic den Anspruch durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
11. Verfügbarkeit und Support
11.1 denic betreibt ihre Systeme mit der Sorgfalt eines fachkundigen Anbieters, sichert jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit zu. Es besteht kein Service Level Agreement, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich ein solches vereinbart wurde.
11.2 Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit angekündigt und in nachfrageschwache Zeiten gelegt. Sicherheitsrelevante Eingriffe dürfen jederzeit und ohne Ankündigung erfolgen.
11.3 Support erfolgt in deutscher Sprache per E-Mail an [email protected] zu üblichen Geschäftszeiten. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Reaktionszeit, soweit nicht vereinbart.
11.4 Ausfälle von Diensten Dritter (Hosting, Netz, Sprachmodelle, Telefonie) liegen ausserhalb des Einflussbereichs von denic.
12. Beizug Dritter
- denic darf zur Erfüllung ihrer Leistungen Dritte beiziehen. Sie bleibt dem Kunden gegenüber für die vertragsgemässe Erfüllung verantwortlich.
- Werden dabei Personendaten bearbeitet, gelten der Auftragsverarbeitungsvertrag und die dort aufgeführten Sub-Auftragsverarbeiter.
13. Haftung
13.1 denic haftet für Schäden, die sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, unbeschränkt. Diese Haftung kann nach Art. 100 Abs. 1 OR nicht wegbedungen werden. Ebenso unbeschränkt haftet denic für Personenschäden.
13.2 Im Übrigen ist die Haftung von denic pro Schadenfall auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: (a) das Entgelt, das der Kunde für die betroffene Leistung in den letzten zwölf Monaten bezahlt hat, oder (b) das für die betroffene Leistung insgesamt vereinbarte Entgelt. Für alle Schadenfälle eines Kalenderjahres zusammen gilt dieselbe Obergrenze.
13.3 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch, Reputationsschaden und Ansprüche Dritter. Bei Datenverlust ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer vertragsgemäss erstellten Sicherung erforderlich ist. Schuldet denic vertraglich die Erstellung von Sicherungen, so gilt der Ausschluss nicht für die Verletzung dieser Pflicht.
13.4 Für Ausgaben von KI-Systemen haftet denic nur im Rahmen von Ziffer 10 und der vorstehenden Absätze.
- Der Kunde trifft angemessene eigene Vorkehrungen, insbesondere zur Sicherung seiner Daten und Inhalte.
14. Datenschutz
- Beide Parteien halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, die DSGVO.
- Bearbeitet denic im Auftrag des Kunden Personendaten, schliessen die Parteien den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) von denic ab. Dieser regelt Zweck, Datenarten, Sub-Auftragsverarbeiter, technische und organisatorische Massnahmen sowie Löschung. Der jeweils gültige AVV ist unter denic.swiss/rechtliches abrufbar.
- Die Bearbeitung von Personendaten in eigener Verantwortung von denic richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
15. Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln nicht offenkundige Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht während der Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
16. Referenznennung
- denic darf den Kunden mit Name und Logo sowie das Projekt in ihren Referenzen, im Portfolio und in sozialen Medien nennen und abbilden.
- Der Kunde kann dem jederzeit schriftlich widersprechen; denic entfernt die Nennung danach innert angemessener Frist. Vertrauliche Inhalte werden nie gezeigt.
17. Höhere Gewalt
- Ereignisse ausserhalb der Kontrolle einer Partei — namentlich Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, grossflächige Netz- oder Stromausfälle sowie Cyberangriffe auf Dritte — befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Sie informiert die andere Partei unverzüglich.
- Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Vertrag schriftlich auflösen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
18. Änderungen dieser AGB
18.1 denic kann diese AGB für Dauerleistungen mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten ändern, soweit die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zulasten des Kunden verschiebt. Nicht auf diesem Weg geändert werden können der vereinbarte Leistungsumfang, die Haftungsbestimmungen nach Ziffer 13 sowie diese Ziffer 18; Änderungen der Entgelte richten sich ausschliesslich nach Ziffer 8.6. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten, so gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Folge wird in der Ankündigung ausdrücklich und in hervorgehobener Form hingewiesen. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gilt diese Zustimmungsfiktion nicht; ihnen gegenüber bedürfen Änderungen der ausdrücklichen Zustimmung.
- Widerspricht der Kunde, kann jede Partei auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
- Für bereits abgeschlossene Werkverträge gilt stets die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
19. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; als schriftlich gilt auch die Textform per E-Mail.
- Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Bei einer Übertragung des Geschäftsbetriebs von denic gilt die Zustimmung als erteilt.
- Ist eine Bestimmung dieser AGB ungültig, bleiben die übrigen gültig. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Kollisionsnormen.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Volketswil, Kanton Zürich. denic bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.
denic KI-Agentur · Inhaber Alexander Denic · Riedstrasse 74, 8604 Volketswil ·
[email protected]
Einzelunternehmen, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen · UID CHE-415.151.035
AGB Version 1.3, Stand 30.07.2026.